Musikverein Ersingen e.V.
89155 Ersingen
Amtsgericht Ulm VR: 534


Gegründet 1960

 

Satzung des Musikvereins Ersingen
Stand: 16.03.2019

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Musikverein Ersingen e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Ersingen und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Musik. Als Mitglied des Bundes deutscher Musikverbände übernimmt er kulturelle Aufgaben in der Stadt Erbach insbesondere im Stadtteil Ersingen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. regelmäßige Übungsabende
    2. Veranstaltung von Konzerten und Platzkonzerten
    3. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
    4. Teilnahme bei Musikfesten des Bundes deutscher Musikverbände und seinen dazugehörigen Verbänden und Vereinen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
  2. Der Beitrittsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Tod eines Mitglieds
  2. Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt muss spätestens bis 1.November des Jahres zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
  3. Ausschluss aus wichtigem Grund (z.B. wegen Nichtzahlung des Beitrages oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens) über den der Vorstand zu beschließen hat.

§ 6 Beiträge

  1. Ob und welche Beiträge erhoben werden, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist im laufenden Geschäftsjahr zu entrichten.
  2. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, sind beitragspflichtig.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich um die Volksmusik oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben freien Eintritt bei Vereinsveranstaltungen.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile und Nachteile bringen können.
  3. Über Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichenen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet spätestens alle zwei Jahre statt.
    1. Die Versammlung wird vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung in den Erbacher Nachrichten oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.
    2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntgabe gilt § 10, Abs.2.a), jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt werden.
  2. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig beim Vorstand eingereicht werden, dass diese mit der Einberufung der Versammlung mitgeteilt werden können.
  3. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  4. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, sind abstimmungsberechtigt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, soweit die Mitgliederversammlung keine geheime Abstimmung beschließt.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit (= mehr als 50%) der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Erreicht bei Wahlen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Kommt es bei der Stichwahl ebenfalls zu Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
    2. Festsetzung des Jahresbeitrages (s. §6)
    3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Für diese ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. § 15)
    7. Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat
    8. Austritt aus dem Bund deutscher Musikverbände

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    1. Vorsitzenden
    2. einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Kassierer
    4. Schriftführer
    5. Jugendleiter
    6. sechs bis acht Beisitzer
  1. Der Verein wird gem. §26 BGB durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.lm Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur vertretungsberechtigt sind, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Dirigent nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

§ 12 Die Geschäftsführung

  1. Die laufenden Geschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Die Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
  2. Der Vorsitzende oder die bei der Verwaltung des Vereines tätigen Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.

§ 13 Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt,
    1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen
    2. Zahlungen bis zum Betrag von Euro 100 im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes ausbezahlt werden. Dies gilt nur im Innenverhältnis.
    3. alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen
  2. Der Kassierer fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Vorstandschaft gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassengeschäfte zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.
  3. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bearbeitung künftiger Aufgaben nach § 2 + 3 notwendig ist.

§ 14 Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen des Vereines (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltungen höchstens decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 2 + 3 der Gemeinnützigkeitsverordnung werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

§ 15 Auflösung

  1. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsverwaltung Ersingen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Blasmusik.

§ 16 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:  
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
  3. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonstigen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden und muss an der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
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